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Zulassung der Rechtsbeschwerde | Zulassung der Rechtsbeschwerde | ||||
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t | 1 | Zulassung der Rechtsbeschwerde | t | 1 | Zulassung der Rechtsbeschwerde |
Zulassung der Rechtsbeschwerde | Zulassung der Rechtsbeschwerde | ||||
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f | 1 | (1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des | f | 1 | (1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des |
2 | Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist, | 2 | Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur | 4 | die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur | ||
5 | Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder | 5 | Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. | 7 | den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. | ||
8 | (2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung | 8 | (2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung | ||
9 | der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich | 9 | der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich | ||
10 | eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der | 10 | eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der | ||
11 | Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) | 11 | Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) | ||
12 | sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der | 12 | sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der | ||
13 | Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 | 13 | Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 | ||
14 | bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozessordnung gilt | 14 | bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozessordnung gilt | ||
15 | entsprechend. | 15 | entsprechend. | ||
16 | (3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Der | 16 | (3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Der | ||
17 | Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. | 17 | Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. | ||
18 | Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als | 18 | Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als | ||
19 | zurückgenommen. | 19 | zurückgenommen. | ||
20 | (4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass | 20 | (4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass | ||
21 | ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren | 21 | ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren | ||
22 | nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § | 22 | nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § | ||
t | 23 | 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 5 eingetreten ist. | t | 23 | 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 4 eingetreten ist. |
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