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Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung | Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung | ||||
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t | 1 | Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung | t | 1 | Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung |
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung | Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung | ||||
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n | 1 | (1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates | n | 1 | (1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § |
2 | 1. | 2 | 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen | ||
3 | eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen | 3 | Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt | ||
4 | Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes | ||||
5 | ergangen ist, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | gegen eine betroffene juristische Person gerichtet, die nach dem Recht eines | ||||
8 | Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen | ||||
9 | Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen | ||||
10 | Union hat oder | ||||
11 | 3. | ||||
12 | zwecks Vollstreckung einer Geldsanktion nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 | ||||
13 | oder Nummer 4 übermittelt worden, | ||||
14 | beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die | 4 | die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung | ||
15 | Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht. | 5 | der Entscheidung durch das Gericht. | ||
16 | (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die | 6 | (2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die | ||
17 | Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. Die | 7 | Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. Die | ||
18 | Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu | 8 | Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu | ||
19 | begründen. | 9 | begründen. | ||
20 | (3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates | 10 | (3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates | ||
21 | zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein | 11 | zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein | ||
22 | Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die | 12 | Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die | ||
n | 23 | Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die Geldsanktion ist in die ihr im | n | 13 | Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugendlichen |
24 | deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die | 14 | verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich | ||
15 | in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz | ||||
16 | 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des | ||||
17 | Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die | ||||
25 | Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend. | 18 | Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend. | ||
n | 26 | (4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz | n | ||
27 | 2 Nummer 1 und 2 ist in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion | ||||
28 | umzuwandeln. Satz 1 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach | ||||
29 | § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes Jugendstrafrecht zur Anwendung | ||||
30 | kommt. Andernfalls wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. | ||||
31 | (5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das | 19 | (4) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das | ||
32 | Amtsgericht durch Beschluss. Soweit die Entscheidung für vollstreckbar | 20 | Amtsgericht durch Beschluss. Soweit die Entscheidung des anderen | ||
33 | erklärt wird, sind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden | 21 | Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt | ||
34 | Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben. | 22 | wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden | ||
23 | Geldsanktion anzugeben. | ||||
35 | (6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der | 24 | (5) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der | ||
36 | rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist | 25 | rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist | ||
37 | unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung | 26 | unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung | ||
38 | enthält | 27 | enthält | ||
39 | 1. | 28 | 1. | ||
40 | den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion | 29 | den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion | ||
41 | vollstreckbar geworden ist, und | 30 | vollstreckbar geworden ist, und | ||
42 | 2. | 31 | 2. | ||
43 | die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung | 32 | die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung | ||
t | 44 | die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen. | t | 33 | entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu |
34 | zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die | ||||
35 | Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde. |
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