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Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch | Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen | ||||
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t | 1 | Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch | t | 1 | Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen |
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch | Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen | ||||
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f | 1 | (1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das | f | 1 | (1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das |
2 | Amtsgericht durch Beschluss. | 2 | Amtsgericht durch Beschluss. | ||
n | 3 | (2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so | n | 3 | (2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht |
4 | verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist | 4 | beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der | ||
5 | unanfechtbar. | 5 | Beschluss ist unanfechtbar. | ||
6 | (3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet | 6 | (3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet | ||
7 | zurückgewiesen, soweit | 7 | zurückgewiesen, soweit | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist, | 9 | die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu | 11 | die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu | ||
12 | machen, fehlerfrei ausgeübt hat und | 12 | machen, fehlerfrei ausgeübt hat und | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde. | 14 | die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde. | ||
15 | Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen | 15 | Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen | ||
16 | fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des | 16 | fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des | ||
17 | anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung | 17 | anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung | ||
18 | nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie | 18 | nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie | ||
19 | erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die | 19 | erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die | ||
20 | Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung | 20 | Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung | ||
21 | abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der | 21 | abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der | ||
22 | Beschlussformel anzugeben. | 22 | Beschlussformel anzugeben. | ||
23 | (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden. | 23 | (4) § 77b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist entsprechend anzuwenden. | ||
t | t | 24 | (5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz | ||
25 | 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, | ||||
26 | 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der | ||||
27 | Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der | ||||
28 | Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens | ||||
29 | gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar. |
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