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Gerichtliches Verfahren | Gerichtliches Verfahren | ||||
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n | 1 | (1) Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten | n | 1 | (1) Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung |
2 | nach § 87f Absatz 5 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten | ||||
2 | eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen | 3 | eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen | ||
t | t | 4 | nicht ab oder beantragt der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § | ||
3 | nicht ab, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht. Das | 5 | 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht. | ||
4 | zuständige Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde | 6 | Das zuständige Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der | ||
5 | gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des Jugendgerichtsgesetzes und § 68 | 7 | Bewilligungsbehörde gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des | ||
6 | Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die | 8 | Jugendgerichtsgesetzes und § 68 Absatz 2 des Gesetzes über | ||
7 | Bewilligungsbehörde bereitet die Entscheidung vor. | 9 | Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde bereitet | ||
10 | die Entscheidung vor. | ||||
8 | (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des | 11 | (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des | ||
9 | Betroffenen, wenn dieser eine natürliche Person ist. Hat der Betroffene | 12 | Betroffenen, wenn dieser eine natürliche Person ist. Hat der Betroffene | ||
10 | keinen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem | 13 | keinen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem | ||
11 | gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem | 14 | gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem | ||
12 | letzten Wohnsitz. Ist der Betroffene eine juristische Person, ist das | 15 | letzten Wohnsitz. Ist der Betroffene eine juristische Person, ist das | ||
13 | Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat. | 16 | Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat. | ||
14 | Maßgeblich im Falle des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, | 17 | Maßgeblich im Falle des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, | ||
15 | im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Können | 18 | im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Können | ||
16 | diese Orte nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zuständig, in | 19 | diese Orte nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zuständig, in | ||
17 | dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen befindet. Befindet sich | 20 | dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen befindet. Befindet sich | ||
18 | Vermögen des Betroffenen in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so | 21 | Vermögen des Betroffenen in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so | ||
19 | richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht zuerst mit der | 22 | richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht zuerst mit der | ||
20 | Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt | 23 | Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt | ||
21 | unberührt. | 24 | unberührt. | ||
22 | (3) Das Gericht übersendet dem Betroffenen die Abschrift einer Übersetzung | 25 | (3) Das Gericht übersendet dem Betroffenen die Abschrift einer Übersetzung | ||
23 | der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache, soweit | 26 | der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache, soweit | ||
24 | dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § | 27 | dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § | ||
25 | 87i Absatz 1 gestellt, sind dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a | 28 | 87i Absatz 1 gestellt, sind dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a | ||
26 | aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung gemäß § 87i Absatz 2, keine | 29 | aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung gemäß § 87i Absatz 2, keine | ||
27 | Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes | 30 | Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes | ||
28 | 2 wird der Betroffene aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu | 31 | 2 wird der Betroffene aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu | ||
29 | bestimmenden Frist zu äußern. | 32 | bestimmenden Frist zu äußern. | ||
30 | (4) Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der | 33 | (4) Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der | ||
31 | Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im ersuchenden | 34 | Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im ersuchenden | ||
32 | Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen | 35 | Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen | ||
33 | beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um | 36 | beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um | ||
34 | beurteilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein | 37 | beurteilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein | ||
35 | Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. Für die | 38 | Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. Für die | ||
36 | Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. Die | 39 | Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. Die | ||
37 | Bewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1 und 2 ergangenen Beschlüsse | 40 | Bewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1 und 2 ergangenen Beschlüsse | ||
38 | des Gerichtes aus. Das Gericht kann sonstige Beweise über die in § 87h | 41 | des Gerichtes aus. Das Gericht kann sonstige Beweise über die in § 87h | ||
39 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände erheben. § 30 | 42 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände erheben. § 30 | ||
40 | Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3, § 31 Absatz 4 gelten entsprechend. Befindet | 43 | Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3, § 31 Absatz 4 gelten entsprechend. Befindet | ||
41 | sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 | 44 | sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 | ||
42 | entsprechend. § 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass | 45 | entsprechend. § 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass | ||
43 | die Bewilligungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt. Die | 46 | die Bewilligungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt. Die | ||
44 | Bewilligungsbehörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht | 47 | Bewilligungsbehörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht | ||
45 | verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilligungsbehörde mit, wenn es ihre | 48 | verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilligungsbehörde mit, wenn es ihre | ||
46 | Teilnahme für angemessen hält. | 49 | Teilnahme für angemessen hält. |
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