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Bewilligung der Vollstreckung | Bewilligung der Vollstreckung | ||||
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t | 1 | Bewilligung der Vollstreckung | t | 1 | Bewilligung der Vollstreckung |
Bewilligung der Vollstreckung | Bewilligung der Vollstreckung | ||||
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f | 1 | (1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie | f | 1 | (1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie |
2 | nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. | 2 | nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt. | ||
3 | (2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die | 3 | (2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die | ||
4 | dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen | 4 | dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen | ||
5 | Hoheitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat die deutsche | 5 | Hoheitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat die deutsche | ||
6 | Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf | 6 | Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf | ||
7 | das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende | 7 | das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende | ||
8 | Höchstmaß herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte | 8 | Höchstmaß herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte | ||
9 | Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet. | 9 | Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet. | ||
10 | (3) Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar | 10 | (3) Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar | ||
11 | erklärt wird, sind die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden | 11 | erklärt wird, sind die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden | ||
12 | Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und dem | 12 | Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und dem | ||
13 | Betroffenen zuzustellen. Die Bewilligung enthält | 13 | Betroffenen zuzustellen. Die Bewilligung enthält | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion | 15 | den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion | ||
16 | vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird, | 16 | vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft | 18 | die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft | ||
19 | die Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen. | 19 | die Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen. | ||
20 | (4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen | 20 | (4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen | ||
21 | nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde | 21 | nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde | ||
22 | Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung | 22 | Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung | ||
23 | über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen | 23 | über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen | ||
24 | und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend. | 24 | und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend. | ||
t | t | 25 | (5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht | ||
26 | rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam | ||||
27 | eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen | ||||
28 | diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach | ||||
29 | Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde | ||||
30 | einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen. | ||||
31 | (6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre | ||||
32 | Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des | ||||
33 | Betroffenen abhilft. |
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