f | (1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und | f | (1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und |
| 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn | | 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn |
| 1. | | 1. |
| die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und | | die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und |
| 2. | | 2. |
| keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die | | keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die |
| Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen | | Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen |
| beruht. | | beruht. |
| Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die | | Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die |
| vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem | | vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem |
| Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt. | | Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt. |
| (2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die | | (2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die |
| Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen | | Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen |
| Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 | | Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 |
| ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher | | ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher |
| Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände | | Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände |
| bekannt, aus denen sich ergibt, dass | | bekannt, aus denen sich ergibt, dass |
| 1. | | 1. |
| Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche | | Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche |
| Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten | | Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten |
| Gläubigern bestehen, | | Gläubigern bestehen, |
| 2. | | 2. |
| zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des | | zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des |
| Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem | | Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem |
| Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind | | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind |
| oder | | oder |
| 3. | | 3. |
| der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen | | der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen |
| die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 | | die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 |
| des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat, | | des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat, |
| erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser | | erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser |
| Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine | | Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine |
| Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. | | Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. |
| (3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung | | (3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung |
t | nach Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des | t | nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne |
| Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der | | Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn |
| Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit | | seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich |
| nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, | | mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen |
| die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen | | ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen |
| Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige | | Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige |
| Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen | | Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen |
| Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige | | Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige |
| Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, | | Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, |
| unterbleibt die Anordnung. | | unterbleibt die Anordnung. |
| (4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die | | (4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die |
| Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt | | Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt |
| entsprechend. | | entsprechend. |