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Sie können sich § 36 InsO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 2Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) 1Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. 2Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. 3Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Unpfändbare Gegenstände | Unpfändbare Gegenstände | ||||
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f | 1 | (1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören | f | 1 | (1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören |
2 | nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ | 2 | nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ | ||
t | 3 | 850g bis 850k, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. | t | 3 | 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 |
4 | bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des | ||||
5 | Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung | ||||
6 | über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst | ||||
7 | wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens | ||||
8 | durch den Insolvenzverwalter. | ||||
4 | (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch | 9 | (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch | ||
5 | 1. | 10 | 1. | ||
6 | die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung | 11 | die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung | ||
7 | von Unterlagen bleiben unberührt; | 12 | von Unterlagen bleiben unberührt; | ||
8 | 2. | 13 | 2. | ||
9 | die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht | 14 | die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht | ||
10 | der Zwangsvollstreckung unterliegen. | 15 | der Zwangsvollstreckung unterliegen. | ||
11 | (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des | 16 | (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des | ||
12 | Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne | 17 | Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne | ||
13 | weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt | 18 | weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt | ||
14 | werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. | 19 | werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. | ||
15 | (4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 | 20 | (4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 | ||
16 | genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das | 21 | genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das | ||
17 | Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der | 22 | Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der | ||
18 | Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten | 23 | Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten | ||
19 | die Sätze 1 und 2 entsprechend. | 24 | die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
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