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Wirkung der Restschuldbefreiung | Wirkung der Restschuldbefreiung | ||||
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t | 1 | Wirkung der Restschuldbefreiung | t | 1 | Wirkung der Restschuldbefreiung |
Wirkung der Restschuldbefreiung | Wirkung der Restschuldbefreiung | ||||
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f | 1 | (1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle | f | 1 | (1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle |
2 | Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen | 2 | Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen | ||
3 | nicht angemeldet haben. | 3 | nicht angemeldet haben. | ||
4 | (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des | 4 | (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des | ||
5 | Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung | 5 | Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung | ||
6 | eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur | 6 | eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur | ||
7 | abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung | 7 | abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung | ||
8 | nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem | 8 | nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem | ||
9 | Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie | 9 | Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie | ||
10 | gegenüber den Insolvenzgläubigern. | 10 | gegenüber den Insolvenzgläubigern. | ||
11 | (3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung | 11 | (3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung | ||
12 | keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur | 12 | keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur | ||
13 | Rückgewähr des Erlangten. | 13 | Rückgewähr des Erlangten. | ||
t | t | 14 | (4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, | ||
15 | eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit | ||||
16 | aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der | ||||
17 | Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und | ||||
18 | die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit. |
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