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Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren | Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren | ||||
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t | 1 | Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren | t | 1 | Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren |
Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren | Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, | f | 1 | (1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, |
2 | das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der | 2 | das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der | ||
t | 3 | Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur | t | 3 | Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur |
4 | Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund | 4 | Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund | ||
5 | einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt | 5 | einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt | ||
6 | werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits | 6 | werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits | ||
7 | oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur | 7 | oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur | ||
8 | Insolvenzmasse gehören. | 8 | Insolvenzmasse gehören. | ||
9 | (2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der | 9 | (2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der | ||
10 | Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu | 10 | Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu | ||
11 | vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der | 11 | vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der | ||
12 | Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der | 12 | Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der | ||
13 | Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung | 13 | Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung | ||
14 | dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des | 14 | dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des | ||
15 | Neuerwerbs Rechnung zu legen. | 15 | Neuerwerbs Rechnung zu legen. | ||
16 | (3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern | 16 | (3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern | ||
17 | Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner | 17 | Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner | ||
18 | Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 | 18 | Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 | ||
19 | gilt entsprechend. | 19 | gilt entsprechend. |
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