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Entscheidung über die Restschuldbefreiung | Entscheidung über die Restschuldbefreiung | ||||
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t | 1 | Entscheidung über die Restschuldbefreiung | t | 1 | Entscheidung über die Restschuldbefreiung |
Entscheidung über die Restschuldbefreiung | Entscheidung über die Restschuldbefreiung | ||||
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n | 1 | (1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des | n | 1 | (1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der |
2 | Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über | 2 | Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss | ||
3 | die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne | 3 | ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder | ||
4 | vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des | 4 | Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte | ||
5 | Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn | 5 | Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt. | ||
6 | 1. | 6 | (2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind | ||
7 | im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn | 7 | die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten | ||
8 | die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die | 8 | des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so | ||
9 | sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat, | 9 | entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der | ||
10 | 2. | 10 | Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz | ||
11 | drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter | 11 | 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom | ||
12 | oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine | 12 | Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 | ||
13 | Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 | 13 | erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend. | ||
14 | Prozent ermöglicht, oder | ||||
15 | 3. | ||||
16 | fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. | ||||
17 | Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei der Ermittlung des | ||||
18 | Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt, wenn sie in das | ||||
19 | Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird | ||||
20 | eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger | ||||
21 | entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in | ||||
22 | dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat. | ||||
23 | (2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist der Antrag nur | ||||
24 | zulässig, wenn Angaben gemacht werden über die Herkunft der Mittel, die an den | ||||
25 | Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hinausgehen, die von der | ||||
26 | Abtretungserklärung erfasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die | ||||
27 | Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind. Das Vorliegen der | ||||
28 | Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft | ||||
29 | zu machen. | ||||
30 | (3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines | 14 | (3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines | ||
31 | Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 | 15 | Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 | ||
32 | Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf | 16 | Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf | ||
33 | Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen. | 17 | Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen. | ||
34 | (4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den | 18 | (4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den | ||
35 | Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der | 19 | Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der | ||
t | 36 | Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder | t | 20 | Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung |
37 | der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen | 21 | beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen | ||
38 | Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige | 22 | Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige | ||
39 | Beschwerde zu. Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, | 23 | Beschwerde zu. | ||
40 | gelten die §§ 299 und 300a entsprechend. |
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