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Obliegenheiten des Schuldners | Obliegenheiten des Schuldners | ||||
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t | 1 | Obliegenheiten des Schuldners | t | 1 | Obliegenheiten des Schuldners |
Obliegenheiten des Schuldners | Obliegenheiten des Schuldners | ||||
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n | 1 | (1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des | n | 1 | Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des |
2 | Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist | 2 | Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung | 4 | eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung | ||
5 | ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; | 5 | ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges | 7 | Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges | ||
n | 8 | Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben; | n | 8 | Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das |
9 | er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit | ||||
10 | Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von | ||||
11 | der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von | ||||
12 | geringem Wert ausgenommen; | ||||
9 | 3. | 13 | 3. | ||
10 | jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem | 14 | jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem | ||
11 | Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der | 15 | Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der | ||
12 | Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu | 16 | Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu | ||
13 | verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über | 17 | verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über | ||
14 | seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine | 18 | seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine | ||
15 | Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; | 19 | Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; | ||
16 | 4. | 20 | 4. | ||
17 | Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu | 21 | Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu | ||
t | 18 | leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. | t | 22 | leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; |
19 | (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, | 23 | 5. | ||
20 | die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie | 24 | keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 | ||
21 | wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. | 25 | zu begründen. | ||
26 | Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein | ||||
27 | Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit | ||||
28 | ausgenommen ist. |
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