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Entscheidung des Insolvenzgerichts | Entscheidung des Insolvenzgerichts | ||||
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t | 1 | Entscheidung des Insolvenzgerichts | t | 1 | Entscheidung des Insolvenzgerichts |
Entscheidung des Insolvenzgerichts | Entscheidung des Insolvenzgerichts | ||||
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f | 1 | (1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das | f | 1 | (1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das |
2 | Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung | 2 | Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung | ||
n | 3 | erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die | n | 3 | erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die |
4 | Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht | 4 | Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht | ||
5 | vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den | 5 | vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den | ||
6 | Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. | 6 | Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. | ||
7 | (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn | 7 | (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
t | 9 | dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des | t | 9 | dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des |
10 | Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder | 10 | Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder | ||
11 | wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf | 11 | wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf | ||
12 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt | 12 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt | ||
13 | worden ist oder | 13 | worden ist oder | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des | 15 | dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des | ||
16 | Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 | 16 | Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 | ||
17 | Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch | 17 | Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch | ||
18 | im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 | 18 | im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 | ||
19 | Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. | 19 | Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. | ||
20 | In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den | 20 | In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den | ||
21 | Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. | 21 | Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. |
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