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Begriff der Insolvenzmasse | Begriff der Insolvenzmasse | ||||
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t | 1 | Begriff der Insolvenzmasse | t | 1 | Begriff der Insolvenzmasse |
Begriff der Insolvenzmasse | Begriff der Insolvenzmasse | ||||
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f | 1 | (1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur | f | 1 | (1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur |
2 | Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens | 2 | Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens | ||
3 | erlangt (Insolvenzmasse). | 3 | erlangt (Insolvenzmasse). | ||
4 | (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt | 4 | (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt | ||
5 | er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm | 5 | er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm | ||
6 | gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur | 6 | gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur | ||
7 | Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im | 7 | Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im | ||
n | 8 | Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295 Absatz 2 gilt | n | 8 | Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt |
9 | entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher | 9 | entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher | ||
10 | nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die | 10 | nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die | ||
11 | Unwirksamkeit der Erklärung an. | 11 | Unwirksamkeit der Erklärung an. | ||
t | t | 12 | (3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder | ||
13 | Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der | ||||
14 | Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der | ||||
15 | Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu | ||||
16 | erklären. | ||||
12 | (3) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber | 17 | (4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber | ||
13 | anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre | 18 | anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre | ||
14 | Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen. | 19 | Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen. |
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