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Voraussetzungen des Partikularverfahrens | Voraussetzungen des Partikularverfahrens | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen des Partikularverfahrens | t | 1 | Voraussetzungen des Partikularverfahrens |
Voraussetzungen des Partikularverfahrens | Voraussetzungen des Partikularverfahrens | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines | f | 1 | (1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines |
2 | Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, | 2 | Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, | ||
3 | hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, | 3 | hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, | ||
4 | so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das | 4 | so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das | ||
5 | inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig. | 5 | inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig. | ||
6 | (2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag | 6 | (2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag | ||
7 | eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn | 7 | eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn | ||
8 | dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, | 8 | dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, | ||
9 | insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich | 9 | insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich | ||
10 | erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das | 10 | erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. Das | ||
11 | besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. | 11 | besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. | ||
12 | (3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, | 12 | (3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, | ||
13 | in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, | 13 | in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, | ||
t | 14 | Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. | t | 14 | Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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