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Zuständiges Insolvenzgericht. | Zuständiges Insolvenzgericht. | ||||
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t | 1 | Zuständiges Insolvenzgericht. | t | 1 | Zuständiges Insolvenzgericht. |
Zuständiges Insolvenzgericht. | Zuständiges Insolvenzgericht. | ||||
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f | 1 | (1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das | f | 1 | (1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das |
2 | Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine | 2 | Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine | ||
t | 3 | Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt | t | 3 | Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Absatz 3 |
4 | entsprechend. | 4 | gilt entsprechend. | ||
5 | (2) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen | 5 | (2) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen | ||
6 | Insolvenzverfahrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen | 6 | Insolvenzverfahrens gegeben oder soll geklärt werden, ob die Voraussetzungen | ||
7 | vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländischen Insolvenzgericht | 7 | vorliegen, so kann das Insolvenzgericht mit dem ausländischen Insolvenzgericht | ||
8 | zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weitergeben, die für das | 8 | zusammenarbeiten, insbesondere Informationen weitergeben, die für das | ||
9 | ausländische Verfahren von Bedeutung sind. | 9 | ausländische Verfahren von Bedeutung sind. | ||
10 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung | 10 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung | ||
11 | oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die | 11 | oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung die | ||
12 | Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer | 12 | Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke mehrerer | ||
13 | Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen | 13 | Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die Landesregierungen | ||
14 | können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 14 | können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
15 | (4) Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 | 15 | (4) Die Länder können vereinbaren, dass die Entscheidungen nach den §§ 344 | ||
16 | bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. Geht | 16 | bis 346 für mehrere Länder den Gerichten eines Landes zugewiesen werden. Geht | ||
17 | ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, | 17 | ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem unzuständigen Gericht ein, | ||
18 | so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und | 18 | so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und | ||
19 | unterrichtet hierüber den Antragsteller. | 19 | unterrichtet hierüber den Antragsteller. |
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