Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. Der
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vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines
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Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. Wird
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Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend
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der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige
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mit.
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Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit.
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(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
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(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
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