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Mitwirkung der Überwachungsorgane | Mitwirkung der Überwachungsorgane | ||||
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t | 1 | Mitwirkung der Überwachungsorgane | t | 1 | Mitwirkung der Überwachungsorgane |
Mitwirkung der Überwachungsorgane | Mitwirkung der Überwachungsorgane | ||||
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n | 1 | Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne | n | 1 | (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne |
2 | Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung | 2 | Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung | ||
3 | oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des | 3 | oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des | ||
4 | Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der | 4 | Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der | ||
5 | Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die | 5 | Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die | ||
6 | Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die | 6 | Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die | ||
7 | Gläubiger führt. | 7 | Gläubiger führt. | ||
t | t | 8 | (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die | ||
9 | Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer | ||||
10 | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der | ||||
11 | Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der | ||||
12 | Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für | ||||
13 | die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten | ||||
14 | Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den | ||||
15 | organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit | ||||
16 | handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung | ||||
17 | ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art | ||||
18 | fortsetzt. | ||||
19 | (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der | ||||
20 | vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § | ||||
21 | 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung. |
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