n | Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne | n | (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne |
| Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung | | Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung |
| oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des | | oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des |
| Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der | | Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der |
| Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die | | Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die |
| Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die | | Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die |
| Gläubiger führt. | | Gläubiger führt. |
t | | t | (2) Ist der Schuldner als juristische Person verfasst, so haften auch die |
| | | Mitglieder des Vertretungsorgans nach Maßgabe der §§ 60 bis 62. Bei einer |
| | | Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit gilt dies für die zur Vertretung der |
| | | Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. Ist kein zur Vertretung der |
| | | Gesellschaft ermächtigter Gesellschafter eine natürliche Person, gilt dies für |
| | | die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten |
| | | Gesellschafter. Satz 3 gilt sinngemäß, wenn es sich bei den |
| | | organschaftlichen Vertretern um Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit |
| | | handelt, bei denen keine natürliche Person zur organschaftlichen Vertretung |
| | | ermächtigt ist, oder wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art |
| | | fortsetzt. |
| | | (3) Die Absätze 1 und 2 finden im Zeitraum zwischen der Anordnung der |
| | | vorläufigen Eigenverwaltung oder der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § |
| | | 270c Absatz 3 und der Verfahrenseröffnung entsprechende Anwendung. |