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Rechtsstellung des Sachwalters | Rechtsstellung des Sachwalters | ||||
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t | 1 | Rechtsstellung des Sachwalters | t | 1 | Rechtsstellung des Sachwalters |
Rechtsstellung des Sachwalters | Rechtsstellung des Sachwalters | ||||
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f | 1 | (1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts | f | 1 | (1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts |
2 | sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 | 2 | sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 | ||
3 | Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. | 3 | Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. | ||
4 | (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen | 4 | (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen | ||
5 | und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu | 5 | und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu | ||
t | t | 6 | überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner | ||
7 | im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen | ||||
8 | Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen | ||||
6 | überwachen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. | 9 | kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. | ||
7 | (3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die | 10 | (3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die | ||
8 | Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, | 11 | Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, | ||
9 | so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht | 12 | so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht | ||
10 | anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der | 13 | anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der | ||
11 | Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet | 14 | Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet | ||
12 | haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten. | 15 | haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten. |
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