f | (1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts | f | (1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts |
| sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 | | sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 |
| Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. | | Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. |
| (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen | | (2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen |
| und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu | | und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu |
t | | t | überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner |
| | | im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen |
| | | Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen |
| überwachen. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. | | kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. |
| (3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die | | (3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die |
| Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, | | Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, |
| so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht | | so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht |
| anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der | | anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der |
| Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet | | Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet |
| haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten. | | haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten. |