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Aufhebung der Anordnung | Aufhebung der Anordnung | ||||
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n | 1 | (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, | n | 1 | (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | wenn dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten | n | 3 | der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten |
4 | Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird; | 4 | verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der | ||
5 | Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten; dies | ||||
6 | gilt auch dann, wenn sich erweist, dass | ||||
7 | a) | ||||
8 | der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf | ||||
9 | unzutreffende Tatsachen gestützt hat, | ||||
10 | b) | ||||
11 | die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, | ||||
12 | dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des | ||||
13 | Finanzplans, ermöglichen, | ||||
14 | c) | ||||
15 | Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder | ||||
16 | des vertretungsberechtigten Organs bestehen, deren Durchsetzung in der | ||||
17 | Eigenverwaltung erschwert werden könnte, | ||||
5 | 2. | 18 | 2. | ||
n | 6 | wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem | n | 19 | die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte |
7 | Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 2 | 20 | Sanierung sich als aussichtslos erweist, | ||
8 | weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche | ||||
9 | Nachteile drohen; | ||||
10 | 3. | 21 | 3. | ||
n | n | 22 | dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten | ||
23 | Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird, | ||||
24 | 4. | ||||
25 | dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem | ||||
26 | Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzungen der Anordnung der | ||||
27 | Eigenverwaltung des § 270f Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Satz 1 | ||||
28 | weggefallen sind und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche | ||||
29 | Nachteile drohen, | ||||
30 | 5. | ||||
11 | wenn dies vom Schuldner beantragt wird. | 31 | dies vom Schuldner beantragt wird. | ||
12 | (2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 | 32 | (2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 | ||
t | 13 | Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der | t | 33 | Nummer 4 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der |
14 | Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die | 34 | Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die | ||
15 | Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde | 35 | Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde | ||
16 | zu. | 36 | zu. | ||
17 | (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden. | 37 | (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden. |
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