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Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern | Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm | ||||
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t | 1 | Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern | t | 1 | Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm |
Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern | Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm | ||||
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t | 1 | Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem | t | 1 | (1) Hat der Schuldner mit dem Antrag eine mit Gründen versehene |
2 | gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den | 2 | Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, | ||
3 | Kooperationspflichten des § 269a. Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen | 3 | Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer | ||
4 | nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 | 4 | Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass drohende | ||
5 | und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu. | 5 | Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit | ||
6 | vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, | ||||
7 | so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur | ||||
8 | Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate | ||||
9 | betragen. | ||||
10 | (2) Der Aussteller der Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht zum | ||||
11 | vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Der Schuldner kann dem Gericht | ||||
12 | Vorschläge für die Person des vorläufigen Sachwalters unterbreiten. Das | ||||
13 | Gericht kann von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die | ||||
14 | vorgeschlagene Person offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht | ||||
15 | geeignet ist; dies ist vom Gericht schriftlich zu begründen. | ||||
16 | (3) Das Gericht hat Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 anzuordnen, | ||||
17 | wenn der Schuldner dies beantragt. | ||||
18 | (4) Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den | ||||
19 | Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung | ||||
20 | der Anordnung nach Absatz 1 oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht | ||||
21 | über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
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