n | (1) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender | n | (1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und |
| Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung | | 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn |
| beantragt und ist die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos, | | 1. |
| so bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur | | die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und |
| Vorlage eines Insolvenzplans. Die Frist darf höchstens drei Monate | | 2. |
| betragen. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene | | keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die |
| Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, | | Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen |
| Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer | | beruht. |
| Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende | | Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die |
| Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit | | vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem |
| vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. | | Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt. |
| (2) In dem Beschluss nach Absatz 1 bestellt das Gericht einen vorläufigen | | (2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die |
| Sachwalter nach § 270a Absatz 1, der personenverschieden von dem Aussteller | | Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen |
| der Bescheinigung nach Absatz 1 zu sein hat. Das Gericht kann von dem | | Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 |
| Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person | | ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher |
| offensichtlich für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; dies ist vom | | Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände |
| Gericht zu begründen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 | | bekannt, aus denen sich ergibt, dass |
| Absatz 1 und 2 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen; es hat Maßnahmen nach § 21 Absatz | | 1. |
| 2 Nummer 3 anzuordnen, wenn der Schuldner dies beantragt. | | Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche |
| (3) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der | | Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten |
| Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. § 55 Absatz 2 gilt | | Gläubigern bestehen, |
| | | 2. |
| | | zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des |
| | | Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem |
| | | Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind |
| | | oder |
| | | 3. |
| | | der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen |
| | | die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 |
| | | des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat, |
| | | erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser |
| | | Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine |
| | | Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. |
| | | (3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung |
| | | nach Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des |
| | | Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der |
| | | Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit |
| | | nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, |
| | | die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen |
| | | Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige |
| | | Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen |
| | | Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige |
| | | Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, |
| | | unterbleibt die Anordnung. |
| | | (4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die |
| | | Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt |
| entsprechend. | | entsprechend. |
t | (4) Das Gericht hebt die Anordnung nach Absatz 1 vor Ablauf der Frist auf, | t | |
| wenn | | |
| 1. | | |
| die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist; | | |
| 2. | | |
| der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder | | |
| 3. | | |
| ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die | | |
| Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die | | |
| Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; der Antrag ist nur | | |
| zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände | | |
| vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. | | |
| Der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt | | |
| der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Nach Aufhebung der Anordnung | | |
| oder nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht über die Eröffnung des | | |
| Insolvenzverfahrens. | | |