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Eröffnungsverfahren | Antrag; Eigenverwaltungsplanung | ||||
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t | 1 | Eröffnungsverfahren | t | 1 | Antrag; Eigenverwaltungsplanung |
Eröffnungsverfahren | Antrag; Eigenverwaltungsplanung | ||||
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n | 1 | (1) Ist der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich | n | 1 | (1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine |
2 | aussichtslos, so soll das Gericht im Eröffnungsverfahren davon absehen, | 2 | Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen oder | n | 4 | einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine |
5 | fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die | ||||
6 | Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des | ||||
7 | Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll, | ||||
5 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 6 | anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines | t | 9 | ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf |
7 | vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | 10 | Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der | ||
8 | Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters wird in diesem Fall ein | 11 | Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in | ||
9 | vorläufiger Sachwalter bestellt, auf den die §§ 274 und 275 entsprechend | 12 | Aussicht genommen werden, | ||
10 | anzuwenden sind. | 13 | 3. | ||
11 | (2) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit | 14 | eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am | ||
12 | gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die | 15 | Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen | ||
13 | Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine | 16 | Maßnahmen, | ||
14 | Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den | 17 | 4. | ||
15 | Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. | 18 | eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine | ||
19 | Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und | ||||
20 | 5. | ||||
21 | eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen | ||||
22 | der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur | ||||
23 | Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden. | ||||
24 | (2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären, | ||||
25 | 1. | ||||
26 | ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der | ||||
27 | Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder | ||||
28 | dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder | ||||
29 | Lieferanten in Verzug befindet, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei | ||||
32 | Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz | ||||
33 | oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz | ||||
34 | angeordnet wurden und | ||||
35 | 3. | ||||
36 | ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, | ||||
37 | insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs | ||||
38 | nachgekommen ist. |
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