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Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators | Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators | ||||
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t | 1 | Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators | t | 1 | Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators |
Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators | Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators | ||||
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f | 1 | (1) Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der | f | 1 | (1) Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der |
2 | Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im | 2 | Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im | ||
3 | Interesse der Gläubiger liegt. Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen | 3 | Interesse der Gläubiger liegt. Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen | ||
4 | Koordinationsplan vorlegen. Er kann diesen in den jeweiligen | 4 | Koordinationsplan vorlegen. Er kann diesen in den jeweiligen | ||
5 | Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte | 5 | Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte | ||
6 | Person erläutern lassen. | 6 | Person erläutern lassen. | ||
7 | (2) Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der | 7 | (2) Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der | ||
8 | gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem | 8 | gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem | ||
9 | Verfahrenskoordinator verpflichtet. Sie haben ihm auf Aufforderung | 9 | Verfahrenskoordinator verpflichtet. Sie haben ihm auf Aufforderung | ||
10 | insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er für eine zweckentsprechende | 10 | insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er für eine zweckentsprechende | ||
11 | Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. | 11 | Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. | ||
12 | (3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die | 12 | (3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die | ||
13 | Bestellung des Verfahrenskoordinators, für die Aufsicht durch das | 13 | Bestellung des Verfahrenskoordinators, für die Aufsicht durch das | ||
t | 14 | Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 5 | t | 14 | Insolvenzgericht sowie für die Haftung und Vergütung § 27 Absatz 2 Nummer 4 |
15 | und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. | 15 | und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. |
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