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Aufhebung des Insolvenzverfahrens | Aufhebung des Insolvenzverfahrens | ||||
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t | 1 | Aufhebung des Insolvenzverfahrens | t | 1 | Aufhebung des Insolvenzverfahrens |
Aufhebung des Insolvenzverfahrens | Aufhebung des Insolvenzverfahrens | ||||
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f | 1 | (1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der | f | 1 | (1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der |
2 | Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht | 2 | Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht | ||
3 | die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. | 3 | die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. | ||
4 | (2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen | 4 | (2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen | ||
5 | Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen | 5 | Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen | ||
6 | Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein | 6 | Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein | ||
7 | Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung | 7 | Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung | ||
8 | gewährleistet ist. | 8 | gewährleistet ist. | ||
t | 9 | (3) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich | t | 9 | (3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei |
10 | bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder | 10 | Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund | ||
11 | des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der | 11 | der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der | ||
12 | Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt | 12 | Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über | ||
13 | entsprechend. | 13 | den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten | ||
14 | entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die | ||||
15 | Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage | ||||
16 | verstrichen sind. |
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