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Rechtsmittel | Rechtsmittel | ||||
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f | 1 | (1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den | f | 1 | (1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den |
2 | die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn | 2 | die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn | ||
3 | dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die | 3 | dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die | ||
4 | sofortige Beschwerde zu. | 4 | sofortige Beschwerde zu. | ||
5 | (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der | 5 | (2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der | ||
6 | Beschwerdeführer | 6 | Beschwerdeführer | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll | 8 | dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll | ||
9 | widersprochen hat, | 9 | widersprochen hat, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | gegen den Plan gestimmt hat und | 11 | gegen den Plan gestimmt hat und | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, | 13 | glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, | ||
14 | als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung | 14 | als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung | ||
t | 15 | aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. | t | 15 | aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der |
16 | Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend. | ||||
16 | (3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung | 17 | (3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung | ||
17 | des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) | 18 | des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) | ||
18 | auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders | 19 | auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders | ||
19 | hingewiesen wurde. | 20 | hingewiesen wurde. | ||
20 | (4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die | 21 | (4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die | ||
21 | Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des | 22 | Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des | ||
22 | Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des | 23 | Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des | ||
23 | Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den | 24 | Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den | ||
24 | Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 | 25 | Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 | ||
25 | der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein | 26 | der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein | ||
26 | besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die | 27 | besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die | ||
27 | Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der | 28 | Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der | ||
28 | Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die | 29 | Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die | ||
29 | Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als | 30 | Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als | ||
30 | Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen | 31 | Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen | ||
31 | Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das | 32 | Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das | ||
32 | Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde | 33 | Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde | ||
33 | zurückgewiesen hat. | 34 | zurückgewiesen hat. |
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