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Bekanntgabe der Entscheidung | Bekanntgabe der Entscheidung | ||||
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t | 1 | Bekanntgabe der Entscheidung | t | 1 | Bekanntgabe der Entscheidung |
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f | 1 | (1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine | f | 1 | (1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine |
2 | Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu | 2 | Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu | ||
3 | bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt | 3 | bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt | ||
4 | entsprechend. | 4 | entsprechend. | ||
5 | (2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die | 5 | (2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die | ||
6 | Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern | 6 | Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern | ||
7 | unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine | 7 | unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine | ||
8 | Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die | 8 | Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die | ||
9 | Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in | 9 | Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in | ||
10 | den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies | 10 | den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies | ||
t | 11 | gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Börsennotierte | t | 11 | gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Die Übersendung eines |
12 | Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach | ||||
13 | den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der | ||||
14 | Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert | ||||
15 | angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Börsennotierte | ||||
12 | Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans | 16 | Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans | ||
13 | über ihre Internetseite zugänglich zu machen. | 17 | über ihre Internetseite zugänglich zu machen. |
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