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Obstruktionsverbot | Obstruktionsverbot | ||||
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f | 1 | (1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt | f | 1 | (1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt |
2 | die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn | 2 | die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht | 4 | die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht | ||
5 | schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, | 5 | schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert | 7 | die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert | ||
8 | beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen | 8 | beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen | ||
9 | soll, und | 9 | soll, und | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen | 11 | die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen | ||
12 | Mehrheiten zugestimmt hat. | 12 | Mehrheiten zugestimmt hat. | ||
13 | (2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne | 13 | (2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne | ||
14 | des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan | 14 | des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag | 16 | kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag | ||
17 | seines Anspruchs übersteigen, | 17 | seines Anspruchs übersteigen, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den | 19 | weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den | ||
20 | Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm | 20 | Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm | ||
n | 21 | beteiligte Person einen wirtschaftlichen Wert erhält und | n | 21 | beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht |
22 | vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und | ||||
22 | 3. | 23 | 3. | ||
23 | kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der | 24 | kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der | ||
24 | Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger. | 25 | Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger. | ||
t | t | 26 | Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung | ||
27 | bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des | ||||
28 | Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu | ||||
29 | verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des | ||||
30 | Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er | ||||
31 | erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu | ||||
32 | vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den | ||||
33 | Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der | ||||
34 | Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz | ||||
35 | 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der | ||||
36 | Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten. | ||||
37 | (2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||||
38 | 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese | ||||
39 | Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber | ||||
40 | der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden | ||||
41 | Rechtsverlust angemessen entschädigt. | ||||
25 | (3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im | 42 | (3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im | ||
26 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan | 43 | Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan | ||
27 | 1. | 44 | 1. | ||
28 | kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines | 45 | kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines | ||
29 | Anspruchs übersteigen, und | 46 | Anspruchs übersteigen, und | ||
30 | 2. | 47 | 2. | ||
31 | kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe | 48 | kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe | ||
32 | gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese. | 49 | gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese. |
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