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Erörterungs- und Abstimmungstermin | Erörterungs- und Abstimmungstermin | ||||
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t | 1 | Erörterungs- und Abstimmungstermin | t | 1 | Erörterungs- und Abstimmungstermin |
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f | 1 | (1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan | f | 1 | (1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan |
2 | und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den | 2 | und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den | ||
3 | Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll | 3 | Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll | ||
4 | nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er kann gleichzeitig mit | 4 | nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er kann gleichzeitig mit | ||
5 | der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden. | 5 | der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden. | ||
6 | (2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. | 6 | (2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. | ||
7 | Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen | 7 | Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen | ||
8 | Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 74 Abs. | 8 | Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 74 Abs. | ||
9 | 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 9 | 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
10 | (3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die | 10 | (3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die | ||
11 | absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der | 11 | absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der | ||
12 | Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders | 12 | Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders | ||
13 | zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine | 13 | zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine | ||
14 | Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf | 14 | Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf | ||
15 | Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. Sind die Anteils- oder | 15 | Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. Sind die Anteils- oder | ||
16 | Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan | 16 | Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan | ||
17 | einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; | 17 | einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; | ||
t | 18 | dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Für börsennotierte | t | 18 | dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. § 8 Absatz 3 gilt |
19 | Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende | 19 | entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des | ||
20 | Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans | 20 | Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des | ||
21 | über ihre Internetseite zugänglich zu machen. | 21 | wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen. |
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