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Stellungnahmen zum Plan | Stellungnahmen zum Plan | ||||
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f | 1 | (1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das | f | 1 | (1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das |
n | 2 | Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu: | n | 2 | Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme, insbesondere zur Vergleichsrechnung, |
3 | zu: | ||||
3 | 1. | 4 | 1. | ||
4 | dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und | 5 | dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und | ||
5 | dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten; | 6 | dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten; | ||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
7 | dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat; | 8 | dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat; | ||
8 | 3. | 9 | 3. | ||
9 | dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat. | 10 | dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat. | ||
10 | (2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen | 11 | (2) Das Gericht kann auch der für den Schuldner zuständigen amtlichen | ||
11 | Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der | 12 | Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der | ||
12 | Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung | 13 | Landwirtschaft oder anderen sachkundigen Stellen Gelegenheit zur Äußerung | ||
13 | geben. | 14 | geben. | ||
14 | (3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. Die Frist | 15 | (3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. Die Frist | ||
15 | soll zwei Wochen nicht überschreiten. | 16 | soll zwei Wochen nicht überschreiten. | ||
t | t | 17 | (4) Das Gericht kann den in den Absätzen 1 und 2 Genannten den Plan | ||
18 | bereits vor der Entscheidung nach § 231 zur Stellungnahme zuleiten. Enthält eine | ||||
19 | daraufhin eingehende Stellungnahme neuen Tatsachenvortrag, auf | ||||
20 | den das Gericht eine Zurückweisungsentscheidung stützen will, hat das Gericht | ||||
21 | die Stellungnahme dem Planvorleger und den anderen nach Absatz 1 zur | ||||
22 | Stellungnahme Berechtigten zur Stellungnahme binnen einer Frist von höchstens | ||||
23 | einer Woche zuzuleiten. |
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