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Bildung von Gruppen | Bildung von Gruppen | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind | f | 1 | (1) Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind |
2 | Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung | 2 | Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung | ||
3 | betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen | 3 | betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte | 5 | den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte | ||
6 | eingegriffen wird; | 6 | eingegriffen wird; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern; | 8 | den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren | 10 | den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren | ||
11 | Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen; | 11 | Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen; | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder | 13 | den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder | ||
t | 14 | Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden. | t | 14 | Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden; |
15 | 5. | ||||
16 | den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten. | ||||
15 | (2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen | 17 | (2) Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen | ||
16 | gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen | 18 | gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen | ||
17 | Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht | 19 | Interessen zusammengefaßt werden. Die Gruppen müssen sachgerecht | ||
18 | voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im | 20 | voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im | ||
19 | Plan anzugeben. | 21 | Plan anzugeben. | ||
20 | (3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als | 22 | (3) Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als | ||
21 | Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für | 23 | Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Für | ||
22 | Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung | 24 | Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung | ||
23 | am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können | 25 | am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1 000 Euro können | ||
24 | besondere Gruppen gebildet werden. | 26 | besondere Gruppen gebildet werden. |
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