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Darstellender Teil | Darstellender Teil | ||||
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f | 1 | (1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche | f | 1 | (1) Im darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche |
2 | Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind | 2 | Maßnahmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind | ||
3 | oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante | 3 | oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante | ||
4 | Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. | 4 | Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. | ||
t | 5 | (2) Der darstellende Teil soll alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und | t | 5 | (2) Der darstellende Teil muss alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen |
6 | den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten | 6 | und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der | ||
7 | über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich | 7 | Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche | ||
8 | sind. | 8 | Bestätigung erheblich sind. Er enthält insbesondere eine | ||
9 | Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Plans auf die voraussichtliche | ||||
10 | Befriedigung der Gläubiger dargestellt werden. Sieht der Plan eine | ||||
11 | Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der voraussichtlichen | ||||
12 | Befriedigung ohne Plan in der Regel zu unterstellen, dass das Unternehmen | ||||
13 | fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder | ||||
14 | eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist. | ||||
15 | (3) Sieht der Insolvenzplan Eingriffe in die Rechte von Insolvenzgläubigern | ||||
16 | aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) vor, sind in die | ||||
17 | Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen | ||||
18 | Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen | ||||
19 | einzubeziehen. |
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