(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von
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Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen
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Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder
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aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des
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Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.
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