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Rechnungslegung | Rechnungslegung | ||||
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f | 1 | (1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer | f | 1 | (1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer |
n | 2 | Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Der Insolvenzplan kann eine | n | 2 | Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. |
3 | abweichende Regelung treffen. | ||||
4 | (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die | 3 | (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die | ||
5 | Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, | 4 | Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, | ||
6 | mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt | 5 | mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt | ||
7 | ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem | 6 | ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem | ||
8 | Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum | 7 | Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum | ||
9 | zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung | 8 | zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung | ||
10 | soll mindestens eine Woche betragen. | 9 | soll mindestens eine Woche betragen. | ||
11 | (3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten | 10 | (3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten | ||
12 | Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze | 11 | Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze | ||
13 | 1 und 2 gelten entsprechend. | 12 | 1 und 2 gelten entsprechend. | ||
t | t | 13 | (4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen. |
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