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Entlassung des Insolvenzverwalters | Entlassung des Insolvenzverwalters | ||||
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t | 1 | Entlassung des Insolvenzverwalters | t | 1 | Entlassung des Insolvenzverwalters |
Entlassung des Insolvenzverwalters | Entlassung des Insolvenzverwalters | ||||
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f | 1 | (1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund | f | 1 | (1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund |
2 | aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag | 2 | aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag | ||
n | 3 | des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung | n | 3 | des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der |
4 | Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag | ||||
5 | des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn | ||||
6 | dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der | ||||
7 | Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu | ||||
4 | erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören. | 8 | machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören. | ||
5 | (2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. | 9 | (2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. | ||
t | 6 | Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß | t | 10 | Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige |
7 | oder, wenn die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem | 11 | Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht | ||
8 | Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. | 12 | auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. |
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