Lade...
Lade...
Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung | Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung | t | 1 | Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung |
Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung | Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss | f | 1 | (1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss |
2 | Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu | 2 | Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu | ||
3 | stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht | 3 | stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht | ||
n | 4 | offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des | n | 4 | innerhalb von zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung |
5 | Schuldners führt. | 5 | der Vermögenslage des Schuldners führt. | ||
6 | (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen | 6 | (2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen | ||
7 | Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die | 7 | Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die | ||
8 | vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das | 8 | vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das | ||
9 | Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen | 9 | Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen | ||
10 | Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters | 10 | Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters | ||
11 | zugrunde zu legen. | 11 | zugrunde zu legen. | ||
t | 12 | (3) Hat das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der | t | 12 | (3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der |
13 | Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 abgesehen, so | 13 | Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine | ||
14 | kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung einstimmig | 14 | Entscheidung schriftlich zu begründen. Der vorläufige Gläubigerausschuss | ||
15 | eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen. | 15 | kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte | ||
16 | zum Insolvenzverwalter wählen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.