Lade...
Lade...
Nachrangige Insolvenzgläubiger | Nachrangige Insolvenzgläubiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Nachrangige Insolvenzgläubiger | t | 1 | Nachrangige Insolvenzgläubiger |
Nachrangige Insolvenzgläubiger | Nachrangige Insolvenzgläubiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in | f | 1 | (1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in |
2 | folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, | 2 | folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, | ||
3 | berichtigt: | 3 | berichtigt: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und | 5 | die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und | ||
6 | Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; | 6 | Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am | 8 | die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am | ||
9 | Verfahren erwachsen; | 9 | Verfahren erwachsen; | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche | 11 | Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche | ||
12 | Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung | 12 | Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung | ||
13 | verpflichten; | 13 | verpflichten; | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; | 15 | Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners; | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines | 17 | nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines | ||
18 | Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen | 18 | Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen | ||
19 | Darlehen wirtschaftlich entsprechen. | 19 | Darlehen wirtschaftlich entsprechen. | ||
t | t | 20 | Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder | ||
21 | eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche | ||||
22 | Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen | ||||
23 | gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende | ||||
24 | Rechtshandlung vorgenommen hat. | ||||
20 | (2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im | 25 | (2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im | ||
21 | Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz | 26 | Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz | ||
22 | 1 bezeichneten Forderungen berichtigt. | 27 | 1 bezeichneten Forderungen berichtigt. | ||
23 | (3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, | 28 | (3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, | ||
24 | die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den | 29 | die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den | ||
25 | gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger. | 30 | gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger. | ||
26 | (4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche | 31 | (4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche | ||
27 | Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, | 32 | Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, | ||
28 | bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. | 33 | bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. | ||
29 | Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit | 34 | Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit | ||
30 | der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, | 35 | der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, | ||
31 | führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. | 36 | führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. | ||
32 | 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf | 37 | 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf | ||
33 | Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich | 38 | Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich | ||
34 | entsprechen. | 39 | entsprechen. | ||
35 | (5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter | 40 | (5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter | ||
36 | einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder | 41 | einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder | ||
37 | weniger am Haftkapital beteiligt ist. | 42 | weniger am Haftkapital beteiligt ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.