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Anordnung vorläufiger Maßnahmen | Anordnung vorläufiger Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen | t | 1 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen |
Anordnung vorläufiger Maßnahmen | Anordnung vorläufiger Maßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich | f | 1 | (1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich |
2 | erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern | 2 | erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern | ||
3 | nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen | 3 | nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen | ||
4 | die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde | 4 | die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde | ||
5 | zu. | 5 | zu. | ||
6 | (2) Das Gericht kann insbesondere | 6 | (2) Das Gericht kann insbesondere | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die | 8 | einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die | ||
9 | §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; | 9 | §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten; | ||
10 | 1a. | 10 | 1a. | ||
t | 11 | einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und | t | 11 | einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und |
12 | die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses | 12 | die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses | ||
13 | können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens | 13 | können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens | ||
14 | Gläubiger werden; | 14 | Gläubiger werden; | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß | 16 | dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß | ||
17 | Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen | 17 | Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen | ||
18 | Insolvenzverwalters wirksam sind; | 18 | Insolvenzverwalters wirksam sind; | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder | 20 | Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder | ||
21 | einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; | 21 | einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 | 23 | eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 | ||
24 | entsprechend gelten; | 24 | entsprechend gelten; | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § | 26 | anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § | ||
27 | 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger | 27 | 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger | ||
28 | nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur | 28 | nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur | ||
29 | Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie | 29 | Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie | ||
30 | hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; | 30 | hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; | ||
31 | ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an | 31 | ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an | ||
32 | den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht | 32 | den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht | ||
33 | nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des | 33 | nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des | ||
34 | absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige | 34 | absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige | ||
35 | Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung | 35 | Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung | ||
36 | anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend. | 36 | anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend. | ||
37 | Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von | 37 | Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von | ||
38 | Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes | 38 | Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes | ||
39 | und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus | 39 | und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus | ||
40 | Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder | 40 | Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder | ||
41 | zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, | 41 | zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, | ||
42 | die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. | 42 | die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. | ||
43 | Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der | 43 | Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der | ||
44 | Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und | 44 | Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und | ||
45 | der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte | 45 | der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte | ||
46 | kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem | 46 | kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem | ||
47 | System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des | 47 | System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des | ||
48 | § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes. | 48 | § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes. | ||
49 | (3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner | 49 | (3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner | ||
50 | zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der | 50 | zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der | ||
51 | Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine | 51 | Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine | ||
52 | organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 | 52 | organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 | ||
53 | entsprechend. | 53 | entsprechend. |
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