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Überschuldung | Überschuldung | ||||
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f | 1 | (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. | f | 1 | (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. |
n | 2 | (2)Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die | n | 2 | (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die |
3 | bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung | 3 | bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung | ||
t | 4 | des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen | t | 4 | des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen |
5 | auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus | 5 | überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von | ||
6 | Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für | 6 | Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen | ||
7 | die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im | 7 | wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und | ||
8 | Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten | 8 | Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 | ||
9 | Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach | 9 | bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den | ||
10 | Satz 1 zu berücksichtigen. | 10 | Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. | ||
11 | (3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich | 11 | (3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich | ||
12 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 | 12 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 | ||
13 | entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden | 13 | entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden | ||
14 | Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich | 14 | Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich | ||
15 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. | 15 | haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. |
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