f | (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben | f | (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben |
| die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes | | die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes |
n | Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder | n | Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei |
| Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die | | Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt |
| | | der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen |
| organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten | | Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder |
| Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne | | die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein |
| Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine | | |
| natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden | | |
| Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich | | |
| haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. | | persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt |
| | | nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere |
| | | Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine |
| | | natürliche Person ist. |
| (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 | | (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 |
| sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der | | sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der |
| Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei | | Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei |
| denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, | | denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, |
| oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. | | oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. |
| (3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | | (3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer | | ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer |
| Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des | | Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des |
| Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person | | Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person |
| hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der | | hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der |
| Führungslosigkeit keine Kenntnis. | | Führungslosigkeit keine Kenntnis. |
| (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | | (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
t | wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder | t | wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz |
| Absatz 3, einen Eröffnungsantrag | | 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag |
| 1. | | 1. |
| nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder | | nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder |
| 2. | | 2. |
| nicht richtig stellt. | | nicht richtig stellt. |
| (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe | | (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe |
| Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
| (6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die | | (6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die |
| Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig | | Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig |
| zurückgewiesen wurde. | | zurückgewiesen wurde. |
| (7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen | | (7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen |
| Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden. | | Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden. |