(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat
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Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet
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der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als
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abgewiesen wird.
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unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu
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tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der
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Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem
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Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und
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der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.
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