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Verfahrensgrundsätze | Verfahrensgrundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, | f | 1 | (1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, |
2 | die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck | 2 | die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck | ||
3 | insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. | 3 | insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. | ||
4 | (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die | 4 | (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die | ||
5 | Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das | 5 | Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das | ||
6 | Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, | 6 | Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, | ||
7 | dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, | 7 | dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, | ||
8 | wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese | 8 | wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese | ||
9 | Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung | 9 | Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung | ||
10 | oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen. | 10 | oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen. | ||
11 | (3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung | 11 | (3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung | ||
12 | ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz | 12 | ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz | ||
13 | 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. | 13 | 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. | ||
14 | (4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und | 14 | (4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und | ||
15 | bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | 15 | bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | ||
16 | Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und | 16 | Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und | ||
17 | Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische | 17 | Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische | ||
18 | Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei | 18 | Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei | ||
19 | können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen | 19 | können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen | ||
20 | Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die | 20 | Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die | ||
21 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | 21 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
t | t | 22 | (5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches | ||
23 | Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der | ||||
24 | eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle | ||||
25 | an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die | ||||
26 | Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen | ||||
27 | betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt | ||||
28 | werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr | ||||
29 | mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss | ||||
30 | der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem | ||||
31 | vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum | ||||
32 | elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten | ||||
33 | stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur | ||||
34 | Verfügung. |
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