bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der
3
Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen
4
sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf
5
die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen
6
zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die
7
Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.