(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die
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Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-
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Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-
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Gerichtsstand begründet wurde.
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Gerichtsstand begründet wurde.
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(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem
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(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem
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nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
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nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
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