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Gruppen-Gerichtsstand | Gruppen-Gerichtsstand | ||||
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f | 1 | (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § | f | 1 | (1) Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § |
2 | 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene | 2 | 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene | ||
3 | Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen | 3 | Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen | ||
4 | gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in | 4 | gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in | ||
5 | Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der | 5 | Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der | ||
6 | Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte | 6 | Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte | ||
7 | Unternehmensgruppe ist. Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht | 7 | Unternehmensgruppe ist. Eine untergeordnete Bedeutung ist in der Regel nicht | ||
8 | anzunehmen, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die Zahl der | 8 | anzunehmen, wenn im vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr die Zahl der | ||
9 | vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 | 9 | vom Schuldner im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 15 | ||
10 | Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten | 10 | Prozent der in der Unternehmensgruppe im Jahresdurchschnitt beschäftigten | ||
11 | Arbeitnehmer ausmachte und | 11 | Arbeitnehmer ausmachte und | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten | 13 | die Bilanzsumme des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten | ||
14 | Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betrug oder | 14 | Bilanzsumme der Unternehmensgruppe betrug oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten | 16 | die Umsatzerlöse des Schuldners mehr als 15 Prozent der zusammengefassten | ||
17 | Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe betrugen. | 17 | Umsatzerlöse der Unternehmensgruppe betrugen. | ||
18 | Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeitgleich einen Antrag nach Satz 1 | 18 | Haben mehrere gruppenangehörige Schuldner zeitgleich einen Antrag nach Satz 1 | ||
19 | gestellt oder ist bei mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst gestellt | 19 | gestellt oder ist bei mehreren Anträgen unklar, welcher Antrag zuerst gestellt | ||
20 | worden ist, ist der Antrag des Schuldners maßgeblich, der im vergangenen | 20 | worden ist, ist der Antrag des Schuldners maßgeblich, der im vergangenen | ||
21 | abgeschlossenen Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat; die | 21 | abgeschlossenen Geschäftsjahr die meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat; die | ||
22 | anderen Anträge sind unzulässig. Erfüllt keiner der gruppenangehörigen | 22 | anderen Anträge sind unzulässig. Erfüllt keiner der gruppenangehörigen | ||
23 | Schuldner die Voraussetzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichtsstand | 23 | Schuldner die Voraussetzungen des Satzes 2, kann der Gruppen-Gerichtsstand | ||
24 | jedenfalls bei dem Gericht begründet werden, das für die Eröffnung des | 24 | jedenfalls bei dem Gericht begründet werden, das für die Eröffnung des | ||
25 | Verfahrens für den gruppenangehörigen Schuldner zuständig ist, der im | 25 | Verfahrens für den gruppenangehörigen Schuldner zuständig ist, der im | ||
26 | vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt die | 26 | vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitt die | ||
27 | meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat. | 27 | meisten Arbeitnehmer beschäftigt hat. | ||
28 | (2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen | 28 | (2) Bestehen Zweifel daran, dass eine Verfahrenskonzentration am angerufenen | ||
29 | Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann das | 29 | Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt, kann das | ||
30 | Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ablehnen. | 30 | Gericht den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ablehnen. | ||
31 | (3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der Eröffnung des | 31 | (3) Das Antragsrecht des Schuldners geht mit der Eröffnung des | ||
32 | Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter und mit der Bestellung eines | 32 | Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter und mit der Bestellung eines | ||
33 | vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und | 33 | vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und | ||
34 | Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, auf diesen über. | 34 | Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht, auf diesen über. | ||
t | t | 35 | (4) Auf Antrag des Schuldners erklärt sich unter den Voraussetzungen des | ||
36 | Absatzes 1 das für Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht, sofern es nach § | ||||
37 | 34 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes für | ||||
38 | Entscheidungen in Restrukturierungssachen zuständig ist, als | ||||
39 | Restrukturierungsgericht auch für Gruppen-Folgeverfahren in Insolvenzsachen | ||||
40 | nach Absatz 1 für zuständig. |
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