(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung
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Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und
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-restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich
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zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.
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(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst
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(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst
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die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
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die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
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