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Sie können sich § 22a IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; | ||
2 | Verordnungsermächtigung |
Impf-, Genesenen und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines | ||
2 | vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, | ||||
3 | englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in | ||||
4 | verkörperter oder digitaler Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das | ||||
5 | Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn | ||||
6 | 1. | ||||
7 | die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen | ||||
8 | Impfstoffen erfolgt sind, die | ||||
9 | a) | ||||
10 | von der Europäischen Union zugelassen sind oder | ||||
11 | b) | ||||
12 | im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit | ||||
13 | einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind, | ||||
14 | 2. | ||||
15 | insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und | ||||
16 | 3. | ||||
17 | die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten | ||||
18 | Einzelimpfung erfolgt ist. | ||||
19 | Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. | ||||
20 | September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 | ||||
21 | bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn | ||||
22 | 1. | ||||
23 | die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven | ||||
24 | Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder | ||||
25 | spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und | ||||
26 | dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person | ||||
27 | noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte, | ||||
28 | 2. | ||||
29 | die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, | ||||
30 | sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis | ||||
31 | nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung | ||||
32 | a) | ||||
33 | auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere | ||||
34 | Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie | ||||
35 | b) | ||||
36 | zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die | ||||
37 | zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder | ||||
38 | 3. | ||||
39 | die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem | ||||
40 | Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis | ||||
41 | über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis | ||||
42 | zugrundeliegende Testung | ||||
43 | a) | ||||
44 | auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere | ||||
45 | Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie | ||||
46 | b) | ||||
47 | seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung | ||||
48 | 28 Tage vergangen sind. | ||||
49 | Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen | ||||
50 | ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer | ||||
51 | Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste | ||||
52 | Einzelimpfung. | ||||
53 | (2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines | ||||
54 | durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS- | ||||
55 | CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer | ||||
56 | Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn | ||||
57 | 1. | ||||
58 | die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder | ||||
59 | weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und | ||||
60 | 2. | ||||
61 | die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und | ||||
62 | höchstens 90 Tage zurückliegt. | ||||
63 | (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer | ||||
64 | Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, | ||||
65 | französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder | ||||
66 | digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika | ||||
67 | erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 | ||||
68 | bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß | ||||
69 | § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung | ||||
70 | verkehrsfähig sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden | ||||
71 | zurückliegt und | ||||
72 | 1. | ||||
73 | vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden hat, der der jeweiligen | ||||
74 | Schutzmaßnahme unterworfen ist, | ||||
75 | 2. | ||||
76 | im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch | ||||
77 | Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und | ||||
78 | Erfahrung besitzt, oder | ||||
79 | 3. | ||||
80 | von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus- | ||||
81 | Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist. | ||||
82 | (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||||
83 | des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von | ||||
84 | den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen | ||||
85 | Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln. In der Rechtsverordnung darf die | ||||
86 | Bundesregierung | ||||
87 | 1. | ||||
88 | hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln: | ||||
89 | a) | ||||
90 | die Intervallzeiten, | ||||
91 | aa) | ||||
92 | die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet | ||||
93 | werden müssen und | ||||
94 | bb) | ||||
95 | die höchstens zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen, | ||||
96 | b) | ||||
97 | die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen | ||||
98 | vollständigen Impfschutz und | ||||
99 | c) | ||||
100 | Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 | ||||
101 | anerkannt wird, | ||||
102 | 2. | ||||
103 | hinsichtlich des Genesenennachweises abweichend von Absatz 2 regeln: | ||||
104 | a) | ||||
105 | Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorherige Infektion nachgewiesen werden | ||||
106 | kann, | ||||
107 | b) | ||||
108 | die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion | ||||
109 | vergangen sein muss, | ||||
110 | c) | ||||
111 | die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens | ||||
112 | zurückliegen darf, | ||||
113 | 3. | ||||
114 | hinsichtlich des Testnachweises abweichend von Absatz 3 | ||||
115 | Nachweismöglichkeiten regeln, mit denen die mögliche Infektion nachgewiesen | ||||
116 | werden kann. | ||||
117 | In der Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen für die Anwendung | ||||
118 | der von den Absätzen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen Impf-, einen | ||||
119 | Genesenen- oder einen Testnachweis vorzusehen. | ||||
120 | (5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person | ||||
121 | die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem | ||||
122 | digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu | ||||
123 | bescheinigen: | ||||
124 | 1. | ||||
125 | die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder | ||||
126 | 2. | ||||
127 | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. | ||||
128 | Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder | ||||
129 | Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus | ||||
130 | SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter | ||||
131 | Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen | ||||
132 | COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person | ||||
133 | und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. | ||||
134 | Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung | ||||
135 | der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARSCoV-2 verpflichtete Person die in | ||||
136 | § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das | ||||
137 | Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. Das | ||||
138 | Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des | ||||
139 | COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu | ||||
140 | verarbeiten. | ||||
141 | (6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen | ||||
142 | positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der | ||||
143 | betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat | ||||
144 | (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen: | ||||
145 | 1. | ||||
146 | durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person | ||||
147 | oder | ||||
148 | 2. | ||||
149 | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. | ||||
150 | Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder | ||||
151 | Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis | ||||
152 | des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter | ||||
153 | Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines | ||||
154 | unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der | ||||
155 | getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, | ||||
156 | bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats | ||||
157 | übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven | ||||
158 | Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten | ||||
159 | an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch | ||||
160 | generiert: | ||||
161 | 1. | ||||
162 | den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum, | ||||
163 | 2. | ||||
164 | das Datum der Testung und | ||||
165 | 3. | ||||
166 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. | ||||
167 | Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. | ||||
168 | (7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen | ||||
169 | negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der | ||||
170 | getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung | ||||
171 | berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu | ||||
172 | bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur | ||||
173 | Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, | ||||
174 | das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert: | ||||
175 | 1. | ||||
176 | den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum, | ||||
177 | 2. | ||||
178 | das Datum der Testung und | ||||
179 | 3. | ||||
180 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. | ||||
181 | Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. | ||||
182 | (8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz | ||||
183 | 7 Satz 1 nicht richtig bescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, | ||||
184 | COVID-19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzertifikaten übermitteln die | ||||
185 | Bundespolizei und die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder dem | ||||
186 | Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezogene Daten sowie unmittelbar im | ||||
187 | Zertifikat enthaltene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder der | ||||
188 | eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und k, Nummer 2 | ||||
189 | Buchstabe a, b und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des Anhangs zur | ||||
190 | Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. | ||||
191 | Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung | ||||
192 | interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests | ||||
193 | sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat | ||||
194 | der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der | ||||
195 | COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die | ||||
196 | Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, | ||||
197 | werden nicht übermittelt. Das Robert Koch-Institut führt die Sperrung | ||||
198 | durch Aufnahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikatssperrliste aus. | ||||
199 | Das Robert Koch-Institut ist befugt, die für die Durchführung der Sperrung | ||||
200 | eines Zertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. |
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