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Sie können sich § 56 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. 2Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. 3Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. 4Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. 5Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
(1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn
(2) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. 2Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. 3Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. 4Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. 5Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.
(3) 1Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). 2Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 3Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. 4Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. 5Satz 1 gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
(4) 1Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. 2Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
(5) 1Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. 2Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. 3Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 4Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
(6) 1Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. 2Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
(7) 1Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. 2Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen
(9) 1Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. 2Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
1(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. 3Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. 4Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. 5Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. 6Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf drei Jahre.
(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.
Entschädigung | Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, | f | 1 | (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, |
2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | 2 | Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von | ||
3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | 3 | Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner | ||
4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | 4 | bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen | ||
5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche | 5 | Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche | ||
6 | gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert | 6 | gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert | ||
7 | wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen | 7 | wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen | ||
8 | Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer | 8 | Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer | ||
9 | Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer | 9 | Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer | ||
10 | Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 | 10 | Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 | ||
11 | vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz | 11 | vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz | ||
12 | oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, | 12 | oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, | ||
13 | wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen | 13 | wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen | ||
14 | Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen | 14 | Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen | ||
15 | Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte | 15 | Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte | ||
16 | erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält | 16 | erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält | ||
17 | nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der | 17 | nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der | ||
18 | spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des | 18 | spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des | ||
19 | gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder | 19 | gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder | ||
20 | durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der | 20 | durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der | ||
21 | Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen | 21 | Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen | ||
22 | Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im | 22 | Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im | ||
23 | Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden | 23 | Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden | ||
24 | und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. | 24 | und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. | ||
25 | (1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische | 25 | (1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische | ||
26 | Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige | 26 | Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige | ||
27 | Person eine Entschädigung in Geld, wenn | 27 | Person eine Entschädigung in Geld, wenn | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für | 29 | Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für | ||
30 | Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder | 30 | Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder | ||
31 | übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen | 31 | übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen | ||
32 | werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, | 32 | werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, | ||
33 | oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- | 33 | oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- | ||
34 | oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in | 34 | oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in | ||
35 | einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot | 35 | einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot | ||
36 | eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer | 36 | eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer | ||
37 | Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für | 37 | Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für | ||
38 | Menschen mit Behinderungen abzusehen, | 38 | Menschen mit Behinderungen abzusehen, | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht | 40 | die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht | ||
41 | vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum | 41 | vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum | ||
42 | selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare | 42 | selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare | ||
43 | Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und | 43 | Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet. | 45 | die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet. | ||
46 | Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen | 46 | Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen | ||
47 | des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem | 47 | des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem | ||
48 | Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen | 48 | Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen | ||
49 | können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der | 49 | können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der | ||
50 | Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in | 50 | Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in | ||
51 | Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt | 51 | Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt | ||
52 | aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. | 52 | aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. | ||
53 | Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen | 53 | Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen | ||
54 | auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz | 54 | auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz | ||
55 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur | 55 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur | ||
56 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im | 56 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im | ||
t | 57 | Zeitraum bis zum Ablauf des 19. März 2022 erfolgen. | t | 57 | Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgen. |
58 | (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die | 58 | (2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die | ||
59 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom | 59 | ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom | ||
60 | Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in | 60 | Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in | ||
61 | Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen | 61 | Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen | ||
62 | Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag | 62 | Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag | ||
63 | von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von | 63 | von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von | ||
64 | Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. Für jede erwerbstätige | 64 | Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. Für jede erwerbstätige | ||
65 | Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen | 65 | Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen | ||
66 | Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von | 66 | Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von | ||
67 | nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum | 67 | nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum | ||
68 | unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr | 68 | unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr | ||
69 | gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, | 69 | gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, | ||
70 | betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr. | 70 | betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr. | ||
71 | (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei | 71 | (3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei | ||
72 | der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um | 72 | der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um | ||
73 | Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder | 73 | Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder | ||
74 | entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang | 74 | entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang | ||
75 | (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die | 75 | (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die | ||
76 | Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes | 76 | Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes | ||
77 | entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die | 77 | entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die | ||
78 | Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten | 78 | Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten | ||
79 | Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das | 79 | Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das | ||
80 | Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer | 80 | Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer | ||
81 | Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der | 81 | Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der | ||
82 | Arbeitsleistung verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung des | 82 | Arbeitsleistung verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung des | ||
83 | Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen | 83 | Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen | ||
84 | entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im | 84 | entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im | ||
85 | Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder | 85 | Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder | ||
86 | vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen | 86 | vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen | ||
87 | ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) | 87 | ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) | ||
88 | aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | 88 | aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. | ||
89 | (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | 89 | (4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die | ||
90 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | 90 | während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in | ||
91 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, | 91 | angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, | ||
92 | deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | 92 | deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach | ||
93 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | 93 | Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf | ||
94 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | 94 | Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden | ||
95 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | 95 | nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. | ||
96 | (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | 96 | (5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des | ||
97 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | 97 | Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die | ||
98 | zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber | 98 | zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber | ||
99 | die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer | 99 | die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer | ||
100 | auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag | 100 | auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag | ||
101 | von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung | 101 | von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung | ||
102 | von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | 102 | von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. | ||
103 | (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | 103 | (6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der | ||
104 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | 104 | Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit | ||
105 | erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | 105 | erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist | ||
106 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | 106 | die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat | ||
107 | zu gewähren. | 107 | zu gewähren. | ||
108 | (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | 108 | (7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der | ||
109 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | 109 | Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der | ||
110 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die | 110 | Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die | ||
111 | Entschädigungsberechtigten wegen des durch die | 111 | Entschädigungsberechtigten wegen des durch die | ||
112 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | 112 | Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher | ||
113 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | 113 | Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen | ||
114 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | 114 | insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über. | ||
115 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | 115 | (8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen | ||
116 | 1. | 116 | 1. | ||
117 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | 117 | Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den | ||
118 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | 118 | tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, | ||
119 | 2. | 119 | 2. | ||
120 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | 120 | das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer | ||
121 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | 121 | Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es | ||
122 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 122 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
123 | 3. | 123 | 3. | ||
124 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | 124 | der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer | ||
125 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | 125 | anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es | ||
126 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | 126 | zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, | ||
127 | 4. | 127 | 4. | ||
128 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | 128 | das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem | ||
129 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | 129 | Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des | ||
130 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | 130 | Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch | ||
131 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | 131 | Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der | ||
132 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | 132 | jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. | ||
133 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | 133 | Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch | ||
134 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | 134 | nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. | ||
135 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | 135 | (9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem | ||
136 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | 136 | Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die | ||
137 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das | 137 | gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das | ||
138 | Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht | 138 | Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht | ||
139 | den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren | 139 | den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren | ||
140 | Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind. | 140 | Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind. | ||
141 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | 141 | (10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz | ||
142 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | 142 | des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der | ||
143 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | 143 | Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, | ||
144 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | 144 | geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, | ||
145 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | 145 | als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu | ||
146 | gewähren hat. | 146 | gewähren hat. | ||
147 | (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren | 147 | (11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren | ||
148 | nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach | 148 | nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach | ||
149 | dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der | 149 | dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der | ||
150 | Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der | 150 | Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der | ||
151 | Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung | 151 | Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung | ||
152 | nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die | 152 | nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die | ||
153 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass | 153 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass | ||
154 | der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren | 154 | der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren | ||
155 | durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu | 155 | durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu | ||
156 | bestimmen. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten | 156 | bestimmen. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten | ||
157 | auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag | 157 | auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag | ||
158 | ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in | 158 | ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in | ||
159 | Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe | 159 | Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe | ||
160 | des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten | 160 | des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten | ||
161 | Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine | 161 | Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine | ||
162 | Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt | 162 | Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt | ||
163 | nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches | 163 | nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches | ||
164 | Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach | 164 | Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach | ||
165 | Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder | 165 | Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder | ||
166 | weiterer Nachweise verlangen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den | 166 | weiterer Nachweise verlangen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den | ||
167 | Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf drei Jahre. | 167 | Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf drei Jahre. | ||
168 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | 168 | (12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in | ||
169 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | 169 | der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit | ||
170 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | 170 | Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der | ||
171 | Entschädigung zu gewähren. | 171 | Entschädigung zu gewähren. |
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