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Sie können sich § 28a IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein
(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
(3) 1Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. 2Zum präventiven Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. 3Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. 4Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. 5Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. 6Die Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines Landes regional differenziert werden. 7Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. 8Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab verwenden.
(4) 1Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. 2Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 3Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. 4Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. 5Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. 6Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. 7Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden.
(5) 1Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. 2Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.
(6) 1Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. 2Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. 3Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.
(7) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind:
(8) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen sind:
(9) 1Die Absätze 1 bis 6 bleiben nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. 2Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnungen nicht aufhebt. 3Die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 bleibt unberührt.
1(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft treten. 2Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben werden. 3Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss einmalig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern.
Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) | ||||
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t | 1 | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- | t | 1 | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- |
2 | Krankheit-2019 (COVID-19) | 2 | Krankheit-2019 (COVID-19) |
Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) | Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) | ||||
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f | 1 | (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur | f | 1 | (1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur |
2 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können | 2 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können | ||
3 | für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler | 3 | für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler | ||
4 | Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere | 4 | Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere | ||
5 | sein | 5 | sein | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, | 7 | Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), | 9 | Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht), | ||
10 | 2a. | 10 | 2a. | ||
11 | Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, | 11 | Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, | 13 | Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für | 15 | Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für | ||
16 | Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, | 16 | Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen | 18 | Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen | ||
19 | Veranstaltungen, | 19 | Veranstaltungen, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der | 21 | Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der | ||
22 | Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, | 22 | Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs | 24 | Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs | ||
25 | von Kultureinrichtungen, | 25 | von Kultureinrichtungen, | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der | 27 | Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der | ||
28 | Sportausübung, | 28 | Sportausübung, | ||
29 | 9. | 29 | 9. | ||
30 | umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe | 30 | umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe | ||
31 | oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten | 31 | oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten | ||
32 | öffentlich zugänglichen Einrichtungen, | 32 | öffentlich zugänglichen Einrichtungen, | ||
33 | 10. | 33 | 10. | ||
34 | Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von | 34 | Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von | ||
35 | Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder | 35 | Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder | ||
36 | weltanschaulichen Zusammenkünften, | 36 | weltanschaulichen Zusammenkünften, | ||
37 | 11. | 37 | 11. | ||
38 | Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für | 38 | Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für | ||
39 | touristische Reisen, | 39 | touristische Reisen, | ||
40 | 12. | 40 | 12. | ||
41 | Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, | 41 | Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten, | ||
42 | 13. | 42 | 13. | ||
43 | Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen | 43 | Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen | ||
44 | Einrichtungen, | 44 | Einrichtungen, | ||
45 | 14. | 45 | 14. | ||
46 | Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder | 46 | Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder | ||
47 | Großhandel, | 47 | Großhandel, | ||
48 | 15. | 48 | 15. | ||
49 | Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von | 49 | Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von | ||
50 | Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, | 50 | Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens, | ||
51 | 16. | 51 | 16. | ||
52 | Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, | 52 | Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, | ||
53 | außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen | 53 | außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen | ||
54 | Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs | 54 | Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs | ||
55 | oder | 55 | oder | ||
56 | 17. | 56 | 17. | ||
57 | Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder | 57 | Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder | ||
58 | Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus | 58 | Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus | ||
59 | SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. | 59 | SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können. | ||
60 | (2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung | 60 | (2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung | ||
61 | mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller | 61 | mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller | ||
62 | bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der | 62 | bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der | ||
63 | Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet | 63 | Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet | ||
64 | wäre: | 64 | wäre: | ||
65 | 1. | 65 | 1. | ||
66 | Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des | 66 | Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des | ||
67 | Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach | 67 | Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach | ||
68 | Absatz 1 Nummer 10, | 68 | Absatz 1 Nummer 10, | ||
69 | 2. | 69 | 2. | ||
70 | Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das | 70 | Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das | ||
71 | Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten | 71 | Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten | ||
72 | Zwecken zulässig ist, und | 72 | Zwecken zulässig ist, und | ||
73 | 3. | 73 | 3. | ||
74 | Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von | 74 | Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von | ||
75 | Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der | 75 | Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der | ||
76 | Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge | 76 | Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge | ||
77 | Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. | 77 | Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen. | ||
78 | Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen | 78 | Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen | ||
79 | Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an | 79 | Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen; ein Mindestmaß an | ||
80 | sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben. | 80 | sozialen Kontakten muss gewährleistet bleiben. | ||
81 | (3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung | 81 | (3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung | ||
82 | der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 | 82 | der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 | ||
83 | Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind | 83 | Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind | ||
84 | insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit | 84 | insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit | ||
85 | des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des | 85 | des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des | ||
86 | Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker | 86 | Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker | ||
87 | belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Zum präventiven | 87 | belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Zum präventiven | ||
88 | Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 | 88 | Infektionsschutz können insbesondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 | ||
89 | genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen | 89 | genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen | ||
90 | sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen | 90 | sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen | ||
91 | Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung | 91 | Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung | ||
92 | der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. | 92 | der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. | ||
93 | Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere | 93 | Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere | ||
94 | die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein | 94 | die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein | ||
95 | Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben | 95 | Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben | ||
96 | Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen | 96 | Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen | ||
97 | Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- | 97 | Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- | ||
98 | CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren | 98 | CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren | ||
99 | intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die | 99 | intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die | ||
100 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der | 100 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der | ||
101 | Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die | 101 | Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Die | ||
102 | Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter | 102 | Landesregierungen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter | ||
103 | Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer | 103 | Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer | ||
104 | Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen | 104 | Rechtsverordnung nach § 32 Schwellenwerte für die Indikatoren nach den Sätzen | ||
105 | 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines | 105 | 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutzmaßnahmen innerhalb eines | ||
106 | Landes regional differenziert werden. Das Robert Koch-Institut | 106 | Landes regional differenziert werden. Das Robert Koch-Institut | ||
107 | veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends | 107 | veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends | ||
108 | werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne | 108 | werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne | ||
109 | Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen | 109 | Länder und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen | ||
110 | 4 und 5. Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 | 110 | 4 und 5. Die Länder können die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 | ||
111 | landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 | 111 | landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 | ||
112 | Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab | 112 | Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maßstab | ||
113 | verwenden. | 113 | verwenden. | ||
114 | (4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von | 114 | (4) Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von | ||
115 | den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum | 115 | den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum | ||
116 | und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur | 116 | und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur | ||
117 | Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die | 117 | Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die | ||
118 | Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten | 118 | Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten | ||
119 | Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem | 119 | Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem | ||
120 | anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für | 120 | anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für | ||
121 | die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier | 121 | die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier | ||
122 | Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind | 122 | Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind | ||
123 | berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur | 123 | berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur | ||
124 | Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die | 124 | Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist. Die | ||
125 | Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den | 125 | Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den | ||
126 | zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine | 126 | zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine | ||
127 | Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 | 127 | Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 | ||
128 | oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der | 128 | oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der | ||
129 | Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach | 129 | Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach | ||
130 | Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu | 130 | Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu | ||
131 | löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt | 131 | löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt | ||
132 | werden. | 132 | werden. | ||
133 | (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und | 133 | (5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und | ||
134 | § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu | 134 | § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu | ||
135 | versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt | 135 | versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt | ||
136 | grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. | 136 | grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden. | ||
137 | (6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § | 137 | (6) Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § | ||
138 | 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ | 138 | 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 können auch kumulativ | ||
139 | angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der | 139 | angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der | ||
140 | Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei | 140 | Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei | ||
141 | Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der | 141 | Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der | ||
142 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und | 142 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und | ||
143 | wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit | 143 | wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit | ||
144 | einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen | 144 | einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen | ||
145 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | 145 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | ||
146 | vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche | 146 | vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche | ||
147 | Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von | 147 | Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von | ||
148 | den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur | 148 | den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur | ||
149 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht | 149 | Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht | ||
150 | zwingend erforderlich ist. | 150 | zwingend erforderlich ist. | ||
151 | (7) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz | 151 | (7) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz | ||
152 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende | 152 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können folgende | ||
153 | Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 | 153 | Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||
154 | sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- | 154 | sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- | ||
155 | Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind: | 155 | Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sind: | ||
156 | 1. | 156 | 1. | ||
n | 157 | die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, insbesondere in | n | ||
158 | öffentlich zugänglichen Innenräumen, | ||||
159 | 2. | ||||
160 | die Anordnung von Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen | ||||
161 | Raum, | ||||
162 | 3. | ||||
163 | die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) | 157 | die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) | ||
n | 164 | oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz), | n | 158 | oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in |
165 | 4. | 159 | a) | ||
166 | die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen | 160 | Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 | ||
167 | sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in | 161 | Nummer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7, soweit die | ||
168 | den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, | 162 | Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres | ||
169 | Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, | 163 | Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren | ||
170 | 5. | 164 | oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) | ||
171 | die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, auch | 165 | haben, erforderlich ist, | ||
172 | unter Vorgabe von Personenobergrenzen, für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 | 166 | b) | ||
173 | bis 16 genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, | 167 | Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das | ||
174 | Reisen und Ausübungen, | 168 | Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für | ||
175 | 6. | 169 | dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, und | ||
176 | die Beschränkung der Anzahl von Personen in oder bei den in Absatz 1 Nummer | 170 | c) | ||
177 | 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, | 171 | Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4, | ||
178 | Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen, | 172 | 2. | ||
179 | 7. | 173 | die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem | ||
180 | die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von | 174 | Coronavirus SARS-CoV-2 in | ||
181 | Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen | 175 | a) | ||
182 | Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen und | 176 | Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 | ||
183 | 8. | 177 | sowie nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7, | ||
184 | die Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder | 178 | b) | ||
185 | Veranstaltungsteilnehmern in den oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 | 179 | Schulen, Kindertageseinrichtungen und | ||
186 | bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, | 180 | c) | ||
187 | Reisen und Ausübungen, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus | 181 | Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, | ||
188 | SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können; | 182 | Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn | ||
189 | dabei kann auch angeordnet werden, dass die Nachverfolgung und Unterbrechung von | 183 | und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, | ||
190 | Infektionsketten vorrangig durch die Bereitstellung der QR-Code-Registrierung | 184 | insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für | ||
191 | für die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt. | 185 | Senioren. | ||
192 | Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, | 186 | Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, | ||
193 | Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die | 187 | Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die | ||
194 | Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 | 188 | Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 | ||
n | 195 | Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3 bis 6 gelten für Schutzmaßnahmen | n | 189 | Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten für |
196 | nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen | 190 | Schutzmaßnahmen nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Belange von Kindern | ||
197 | sind zu berücksichtigen. | 191 | und Jugendlichen sind zu berücksichtigen. | ||
198 | (8) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 | 192 | (8) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz | ||
199 | festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 | 193 | 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in einer | ||
200 | bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der | 194 | konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische | ||
201 | epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem | 195 | Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr | ||
202 | Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der | 196 | einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, über den Absatz 7 | ||
203 | Absätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen | 197 | hinaus auch folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 | ||
204 | ausgeschlossen sind: | 198 | Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern das Parlament des betroffenen Landes das | ||
199 | Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser | ||||
200 | Gebietskörperschaft feststellt: | ||||
205 | 1. | 201 | 1. | ||
n | 206 | die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, | n | 202 | die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) |
203 | oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz), | ||||
207 | 2. | 204 | 2. | ||
n | 208 | die Untersagung der Sportausübung und die Schließung von Sporteinrichtungen, | n | 205 | die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern |
206 | (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen | ||||
207 | Innenräumen, | ||||
209 | 3. | 208 | 3. | ||
n | 210 | die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des | n | 209 | die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises |
211 | Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften, | 210 | nach § 22a Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines amtlichen | ||
211 | Lichtbildausweises sowie an die Vorlage solcher Nachweise anknüpfende | ||||
212 | Beschränkungen des Zugangs in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 | ||||
213 | Satz 1 und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Einrichtungen oder Angeboten mit | ||||
214 | Publikumsverkehr, | ||||
212 | 4. | 215 | 4. | ||
n | 213 | die Untersagung von Reisen, | n | 216 | die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die |
214 | 5. | 217 | Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Vermeidung unnötiger Kontakte und | ||
215 | die Untersagung von Übernachtungsangeboten, | 218 | Lüftungskonzepte vorsehen können, für Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 | ||
216 | 6. | 219 | Satz 1 und § 36 Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 | ||
217 | die Schließung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel, sofern es | 220 | genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen | ||
218 | sich nicht um gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen | 221 | und Ausübungen. | ||
219 | oder um Messen oder Kongresse handelt, | 222 | Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach | ||
220 | 7. | 223 | Satz 1 besteht, wenn | ||
221 | die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33. | 224 | 1. | ||
222 | Absatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, | 225 | in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Ausbreitung einer Virusvariante | ||
226 | des Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifikant höhere | ||||
227 | Pathogenität aufweist, oder | ||||
228 | 2. | ||||
229 | auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines | ||||
230 | besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der | ||||
231 | Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft droht. | ||||
232 | Die Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die Feststellung nach Satz 1 gilt | ||||
223 | sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach | 233 | als aufgehoben, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens | ||
224 | der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für | 234 | drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft; | ||
225 | das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem | ||||
226 | betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung der | ||||
227 | weiteren Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der | ||||
228 | Absätze 1 bis 6 erneut feststellt. | ||||
229 | (9) Die Absätze 1 bis 6 bleiben nach dem Ende einer durch den Deutschen | ||||
230 | Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von | ||||
231 | nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19. März 2022 für | ||||
232 | Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 | ||||
233 | anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 | ||||
234 | gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 | ||||
235 | und 2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die | 235 | dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht | ||
236 | Rechtsverordnungen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen nach | 236 | spätestens drei Monate nach der erneuten Feststellung erneut die Feststellung | ||
237 | Absatz 8 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8 in | 237 | trifft. | ||
238 | Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 bleibt unberührt. | 238 | (9) (weggefallen) | ||
239 | (10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in | 239 | (10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in | ||
240 | Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss | 240 | Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss | ||
t | 241 | spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft treten. Nach Absatz 7 | t | 241 | spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Nach |
242 | Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 | 242 | Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 | ||
243 | getroffene Anordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 | 243 | und 2 getroffene Anordnungen müssen spätestens mit Ablauf des 23. September | ||
244 | aufgehoben werden. Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt | 244 | 2022 aufgehoben werden. Eine vor dem 19. März 2022 auf Grundlage von | ||
245 | bekanntzumachenden Beschluss einmalig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um | 245 | Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 in der jeweils am 18. März 2022 geltenden | ||
246 | bis zu drei Monate verlängern. | 246 | Fassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 32 erlassene Rechtsverordnung | ||
247 | darf bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten werden, soweit die in | ||||
248 | der jeweiligen Rechtsverordnung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7 Satz 1 | ||||
249 | oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 | ||||
250 | Satz 1 und 2 sein könnten. |
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