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Sie können sich § 22 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
1(4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
1(4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
(6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:
(7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert:
Impf-, Genesenen- und Testdokumentation, COVID-19-Zertifikate | Impf-, Genesenen- und Testdokumentation, COVID-19-Zertifikate | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Impf-, Genesenen- und Testdokumentation, COVID-19-Zertifikate | t | 1 | Impf-, Genesenen- und Testdokumentation, COVID-19-Zertifikate |
Impf-, Genesenen- und Testdokumentation, COVID-19-Zertifikate | Impf-, Genesenen- und Testdokumentation, COVID-19-Zertifikate | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede | f | 1 | (1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede |
2 | Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis | 2 | Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis | ||
3 | nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren | 3 | nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren | ||
4 | (Impfdokumentation). | 4 | (Impfdokumentation). | ||
5 | (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben | 5 | (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben | ||
6 | enthalten: | 6 | enthalten: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | Datum der Schutzimpfung, | 8 | Datum der Schutzimpfung, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, | 10 | Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, | 12 | Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für | 14 | Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für | ||
15 | die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie | 15 | die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer | 17 | Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer | ||
18 | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen | 18 | qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen | ||
19 | Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. | 19 | Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person. | ||
20 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 20 | Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
21 | ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer | 21 | ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer | ||
22 | 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen | 22 | 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen | ||
23 | elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der | 23 | elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der | ||
24 | Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei | 24 | Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. Bei | ||
25 | Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die | 25 | Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die | ||
26 | Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige | 26 | Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige | ||
27 | Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem | 27 | Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem | ||
28 | Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation | 28 | Arzt, dem Apotheker oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation | ||
29 | über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. | 29 | über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. | ||
30 | (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf | 30 | (3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | 32 | das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei | 34 | die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei | ||
35 | Eintritt eines Impfschadens sowie | 35 | Eintritt eines Impfschadens sowie | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche | 37 | Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche | ||
38 | geltend gemacht werden können. | 38 | geltend gemacht werden können. | ||
39 | (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen | 39 | (4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen | ||
40 | mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese | 40 | mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese | ||
41 | rechtzeitig wahrnehmen kann. | 41 | rechtzeitig wahrnehmen kann. | ||
42 | (4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf | 42 | (4a) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf | ||
43 | einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat | 43 | einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat | ||
44 | jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu | 44 | jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu | ||
45 | dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte | 45 | dokumentieren (Genesenendokumentation). Andere als in Satz 1 genannte | ||
46 | Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. | 46 | Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. | ||
47 | (4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben | 47 | (4b) Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben | ||
48 | enthalten: | 48 | enthalten: | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | Datum der Testung, | 50 | Datum der Testung, | ||
51 | 2. | 51 | 2. | ||
52 | Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift | 52 | Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift | ||
n | 53 | der für die Testung verantwortlichen Person, | n | 53 | der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person, |
54 | 3. | 54 | 3. | ||
55 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. | 55 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. | ||
56 | (4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf | 56 | (4c) Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf | ||
57 | einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat | 57 | einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat | ||
58 | jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu | 58 | jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu | ||
59 | dokumentieren (Testdokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen | 59 | dokumentieren (Testdokumentation). Andere als in Satz 1 genannte Personen | ||
60 | dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. | 60 | dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren. | ||
61 | (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: | 61 | (4d) Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten: | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | Datum der Testung, | 63 | Datum der Testung, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
t | 65 | Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum, | t | 65 | Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift |
66 | der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person, | ||||
66 | 3. | 67 | 3. | ||
67 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. | 68 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. | ||
68 | (5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person | 69 | (5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person | ||
69 | die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem | 70 | die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem | ||
70 | digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu | 71 | digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu | ||
71 | bescheinigen: | 72 | bescheinigen: | ||
72 | 1. | 73 | 1. | ||
73 | durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder | 74 | durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder | ||
74 | 2. | 75 | 2. | ||
75 | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. | 76 | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. | ||
76 | Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder | 77 | Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder | ||
77 | Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus | 78 | Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus | ||
78 | SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter | 79 | SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter | ||
79 | Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen | 80 | Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen | ||
80 | COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person | 81 | COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person | ||
81 | und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. | 82 | und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. | ||
82 | Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung | 83 | Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung | ||
83 | der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in | 84 | der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in | ||
84 | Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert | 85 | Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert | ||
85 | Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert | 86 | Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert | ||
86 | Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des | 87 | Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des | ||
87 | COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu | 88 | COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu | ||
88 | verarbeiten. | 89 | verarbeiten. | ||
89 | (6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen | 90 | (6) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen | ||
90 | positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der | 91 | positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der | ||
91 | betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat | 92 | betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat | ||
92 | (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen: | 93 | (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen: | ||
93 | 1. | 94 | 1. | ||
94 | durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person | 95 | durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person | ||
95 | oder | 96 | oder | ||
96 | 2. | 97 | 2. | ||
97 | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. | 98 | nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. | ||
98 | Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder | 99 | Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder | ||
99 | Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis | 100 | Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis | ||
100 | des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter | 101 | des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter | ||
101 | Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines | 102 | Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines | ||
102 | unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der | 103 | unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der | ||
103 | getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, | 104 | getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, | ||
104 | bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats | 105 | bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats | ||
105 | übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven | 106 | übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven | ||
106 | Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten | 107 | Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten | ||
107 | an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch | 108 | an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch | ||
108 | generiert: | 109 | generiert: | ||
109 | 1. | 110 | 1. | ||
110 | den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, | 111 | den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, | ||
111 | 2. | 112 | 2. | ||
112 | das Datum der Testung und | 113 | das Datum der Testung und | ||
113 | 3. | 114 | 3. | ||
114 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. | 115 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. | ||
115 | Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. | 116 | Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. | ||
116 | (7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen | 117 | (7) Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen | ||
117 | negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der | 118 | negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der | ||
118 | getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung | 119 | getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung | ||
119 | berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu | 120 | berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu | ||
120 | bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur | 121 | bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur | ||
121 | Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, | 122 | Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, | ||
122 | das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert: | 123 | das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert: | ||
123 | 1. | 124 | 1. | ||
124 | den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, | 125 | den Namen der getesteten Person, deren Geburtsdatum, | ||
125 | 2. | 126 | 2. | ||
126 | das Datum der Testung und | 127 | das Datum der Testung und | ||
127 | 3. | 128 | 3. | ||
128 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. | 129 | Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller. | ||
129 | Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. | 130 | Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. |
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