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Sie können sich § 20b IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | |||||
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t | t | 1 | Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 |
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | |||||
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t | t | 1 | (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie | ||
2 | Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS- | ||||
3 | CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, | ||||
4 | wenn | ||||
5 | 1. | ||||
6 | sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an | ||||
7 | der Schulung bestätigt wurde und | ||||
8 | 2. | ||||
9 | ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, | ||||
10 | die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | ||||
11 | erforderlich ist, oder der Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in andere | ||||
12 | geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist. | ||||
13 | (2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die | ||||
14 | Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu | ||||
15 | umfassen: | ||||
16 | 1. | ||||
17 | Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung | ||||
18 | gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur | ||||
19 | a) | ||||
20 | Aufklärung, | ||||
21 | b) | ||||
22 | Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung | ||||
23 | der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, | ||||
24 | c) | ||||
25 | weiteren Impfberatung und | ||||
26 | d) | ||||
27 | Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person, | ||||
28 | 2. | ||||
29 | Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren | ||||
30 | Beachtung und | ||||
31 | 3. | ||||
32 | Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie | ||||
33 | Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen. | ||||
34 | Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits | ||||
35 | erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder | ||||
36 | Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schulung teilnimmt, | ||||
37 | verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von | ||||
38 | Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführte | ||||
39 | ärztliche Schulungen berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen | ||||
40 | das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet | ||||
41 | haben. | ||||
42 | (3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der | ||||
43 | Bundesärztekammer: | ||||
44 | 1. | ||||
45 | die Bundesapothekerkammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung | ||||
46 | der Apotheker, | ||||
47 | 2. | ||||
48 | die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung | ||||
49 | der Zahnärzte und | ||||
50 | 3. | ||||
51 | die Bundestierärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung | ||||
52 | der Tierärzte. | ||||
53 | (4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von | ||||
54 | Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches | ||||
55 | Gesundheitspersonal bleibt unberührt. |
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